Zwei Angestellten einer Weinkellerei ist eben dieser Wein zum Verhängnis geworden. Es endete in einem Trinkgelage. Und das wiederum in der fristlosen Kündigung beider Mitarbeiter über die jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 3 Sa 284/ 23) zu entscheiden hatte. Also Achtung beim unbefugten Betreten des Firmengeländes mitten in der Nacht.  

Fall

Zwei Mitarbeiter einer Weinkellerei entschieden sich im Anschluss an die Betriebsfeier auf dem Betriebsgelände noch vier Flaschen Wein zu trinken. Es endete in einem Saufgelage. Dementsprechend hinterließen sie den Betrieb auch: Zigarettenstummel im Mülleimer, zermatschte Mandarinen auf dem Boden, vier leere Weinflaschen auf dem Tisch und Erbrochenes neben der Eingangstür.  

Das war ein unschönes Bild für alle die regulär am Montag in die Kellerei einer Genossenschaft in Baden- Württemberg zurück kehrten. Die Weihnachtsfeier fand extern statt aber die zwei hatten nach dessen Ende beschlossen die Feier noch zu verlängern.  

Immerhin war den beiden bewusst, dass sie „scheiße gebaut“ hatten, denn das gaben sie gegenüber dem Arbeitgeber auch zu. Der ortsansässige Mitarbeiter bezahlte im Einvernehmen mit dem Außendienstkollegen die getrunkenen Flaschen. Auf die folgende fristlose Kündigung hatte das jedoch keine Auswirkungen mehr. Der ortsansässige Mitarbeiter akzeptierte diese wohingegen der Außendienstmitarbeiter sich von seinem Vater anwaltlich vertreten ließ und Kündigungsschutzklage erhob. 

Entscheidung 1. Instanz

In erster Instanz hatte das Arbeitsgereicht Wuppertal über die Klage zu entscheiden und stimmte der Auffassung des Klägers zu (Urt. v. 24.03.2023, Az. 1 Ca 180/ 23). Die Kündigung beruhe auf einem steuerbaren Verhalten, daher sei eine Abmahnung ausreichend. Das gelte ebenfalls für das unberechtigte Betreten des Geländes, dessen Verschmutzung und den Weinkonsum. Es sei weiterhin nicht auszuschließen, dass der Kläger als Außendienstmitarbeiter und somit „Ortsfremder“ sich keine Gedanken über die Bezahlung des verzehrten Weines gemacht habe.  

Die Genossenschaft wertete eben diese Umstände anders und stellte anschließend Strafanzeige, um strafrechtlich aufklären zu lassen, ob es sich um einen Hausfriedensbruch und einen Diebstahl handelt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein.  

Entscheidung 2. Instanz

Dem Widersprach der Vorsitzende Richter am Landgericht. Er sei der Meinung, dass man nicht annehmen könne, dass man mit der Chipkarte um Mitternacht das Firmengelände betreten dürfe. Auch sei es irrelevant, dass die Flaschen hinterher bezahlt wurden, das sei lediglich eine Frage der Schadensregulierung.  

Für das Landgericht ist das Verhalten des Klägers eine schwere Pflichtverletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Und in eben diesem Fall sei auch eine Abmahnung nicht notwendig.  

Das Landgericht sieht den Fall also deutlich anders als das Arbeitsgericht. Schließlich einigten sich die Parteien auf einen Vergleich: das Arbeitsverhältnis endet mit einer Auslauffrist, er erhält das ausstehende Arbeitsentgelt unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes, er erhält ein wohlwollendes Zeugnis und die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.  

Fazit

Grundsätzlich muss man vor der personenbedingten Kündigung abgemahnt werden. Diese Voraussetzung entfällt, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig durch eine schwere Pflichtverletzung zerstört worden ist. Und so hat das Landesarbeitsgericht den Fall hier gesehen. 

Achten Sie also genau darauf, was ihre Pflichten als Arbeitnehmer sind. Schwere Pflichtverletzungen sind in der Regel Straftaten aber auch wiederholtes, absichtliches Fehlverhalten am Arbeitsplatz. Aber Pflichtverletzungen kommen nie gut, selbst wenn sie nicht unmittelbar zur fristlosen Kündigung führen aber auf keinen Fall ein Saufgelage am Arbeitsplatz!

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