Aufpassen und abhacken – hier kommt die Checkliste Kündigung!

Wer eine Kündigung erhalten hat, ist einerseits geschockt – andererseits muss er einige Dinge zügig erledigen, um seine Rechte zu sichern. Erstmal gilt es einen kühlen Kopf zu bewahren und schnell zu handeln.  Am besten gelingt das, wenn ein Punkt nach dem anderen abgearbeitet wird.

Neben den persönlichen Auswirkungen wirft das Thema auch rechtliche Fragen auf. Insbesondere der Kündigungsschutz ist ein zentrales Thema. Das hatten wir schon oft, aber mit dieser Checkliste Kündigung wollen wir sicherstellen, dass Sie einen Überblick über Ihre Rechte haben und diese auch wahrnehmen können.  

 

1.Liegt die Kündigung schriftlich vor?

Eine wirksame Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Das erste Indiz für die Unwirksamkeit liegt demnach schon vor, wenn dir die Kündigung bisher nur angedroht wurde oder vom Chef an der Arbeit ausgesprochen wurde und nicht kurze Zeit später ein Brief auf dem Tisch oder im Briefkasten liegt.  

Die schriftliche Kündigung muss vom Arbeitgeber oder einer von ihm bevollmächtigten Person, z.B. dem Leiter der Personalabteilung, ausgesprochen werden. 

Außerdem muss sie dem Arbeitnehmer zugehen, d.h. per Post oder durch persönliche Übergabe in seinen Machtbereich gelangen.  

Das Datum der Kündigung ist ebenfalls entscheidend – also bitte merken und notieren! 

 

2.Welche Fristen müssen, eingehalten werden?

Wer anschließend Arbeitslosengeld I erhalten will, muss sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Um Probleme zu vermeiden, sollte man damit auf keinen Fall lange zögern. Bei längeren Kündigungsfristen muss das bereits drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt geschehen. Das ist zum Glück heutzutage lange nicht mehr so zeitaufwendig wie früher. Eine Meldung kann sowohl persönlich als auch telefonisch oder über das Internet erfolgen.  

Wenn Sie beabsichtigen gegen die Kündigung vorzugehen, muss unter allen Umständen die Klagefrist eingehalten werden. Diese beträgt drei Wochen ab Erhalt der Kündigung. Bis dahin muss die Klage beim Gericht eingereicht werden. Diese Frist muss eingehalten werden. Andernfalls sind Ansprüche leider kaum noch durchsetzbar.  

 

3.Kündigungsschutz

Erstmal zu den Basics im deutschen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt und soll Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen schützen.  

Eine Kündigung kann wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz unwirksam sein. Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer, die 6 Monate in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern beschäftigt sind. 

Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann diesen Arbeitnehmern nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen wirksam gekündigt werden. Auch eine ordentliche Kündigung kann dann nicht ohne Grund ausgesprochen werden. 

 

4.Ordentliche oder außerordentliche Kündigung?

Bei der außerordentlichen Kündigung geht es um ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, der besonders schwerwiegend ist und deshalb den Parteien das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ab diesem Fehlverhalten hat der Arbeitgeber zwei Wochen Zeit, um die Kündigung auszusprechen.  

Bei der ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten, diese bestimmen sich jeweils nach der Betriebszugehörigkeit des entsprechenden Arbeitnehmenden.  

 

5.Wirksamkeit

Kündigungen können auch aus einer Vielzahl anderer Gründe unwirksam sein, z.B. besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte oder während des Mutterschutzes. Außerdem muss der Betriebsrat – sofern vorhanden – zu jeder Kündigung angehört werden. Zwar kann der Betriebsrat eine Kündigung nicht durch Widerspruch verhindern. Verzichtet der Arbeitgeber aber auf die Anhörung oder wartet er die Stellungnahme des Betriebsrats nicht ab, so liegt auch hierin ein Unwirksamkeitsgrund für die Kündigung. 

Ein weiterer Grund für die Unwirksamkeit einer Kündigung kann die unterlassene Anhörung des Betriebsrates sein. Dieser ist zu unterrichten und anzuhören.  

 

6.Haben Sie einen Anwalt kontaktiert?

Kündigungen können durch die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Dazu darf man sich aber nicht unendlich viel Zeit lassen. Die Klage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen ab dessen Erhalt eingehen. Geschieht das nicht – wird auch eine unwirksame Kündigung wirksam! Eine zeitnahe Beratung durch einen Fachanwalt lohnt auch bezüglich der Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage. 

Bei uns werden Sie selbstverständlich auch über Beweissicherung, Kosten, Prozessführung und ihre Rechte während des Verfahrens etwa Akteneinsicht und Anspruch auf rechtliches Gehör aufgeklärt.  

 

Fazit

Die Kündigung und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage hängen von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Und diese wiederum vom konkreten Einzelfall. Deswegen ist es auch so schwer eine allgemein gültige Checkliste zu formulieren.  

Das ist unser Versuch aber trotzdem müssen wir euch dringend dazu raten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Der kann sich einen genauen Überblick über deine individuelle Situation machen und dich so bestmöglich beraten.  

Und an der Stelle noch ein letzter Tipp, das klappt auch nur, wenn du zur Erstberatung vorbereitet erscheinst, das heißt vorher alle Unterlagen zusammensammelst, also Arbeitsvertrag, Kündigung, usw.. 

Wenn Sie sich in genau dieser Situation befinden, zögern Sie nicht und vereinbaren einen Termin. Nutzen Sie dazu unsere Online-Terminvergabe oder die Möglichkeit der kostenlosen Erstberatung. So sind wir rund um die Uhr erreichbar und der Termin ist auch schnell vom Sofa aus gemacht.  

Melden Sie sich – wir kümmern uns! 

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